Conditions of purchase

of Biermann & Kröger

Stand: 01.11.2018

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen widersprechen wir ausdrücklich, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen eine Lieferung durch den Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen und etwaige Änderungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Abschluss, Ausführung, Änderung oder Beendigung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Der Schriftform genügen auch Datenfernübermittlung und Telefax.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Liegt eine Annahmeerklärung seinerseits bis dahin nicht vor, so sind wir ohne weiteres zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
  2. Auf etwaige Qualitätsverbesserungen oder Änderungen, die sich bezüglich der Lieferung ergeben, hat uns der Lieferant hinzuweisen und diese nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Änderungen sich auf Preis, Gewicht, Funktion oder Lieferzeit auswirken.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die kostenfreie Lieferung („frei Haus“), inklusive Verpackung ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf ebenfalls besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wünschen wir eine Rücknahme der Verpackung, so hat der Lieferant diese kostenfrei bei uns abzuholen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen bearbeiten wir nur, wenn diese – entsprechend den Angaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit ihm eine Exkulpation nicht möglich ist.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  5. Sollten wir eine verfrüht erfolgte Lieferung annehmen, so beginnen die Fristen zur Bestimmung der Fälligkeit dennoch erst mit dem vereinbarten Liefertermin.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit / Teilleistungen

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend, d.h. erfolgt die Lieferung nach dem in der Bestellung oder in nachfolgenden diese Bestellung betreffenden Vereinbarungen von uns angegebenen Datum, kommt der Lieferant in Verzug.
  2. Das Beschaffungsrisiko trägt der Lieferant.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
  4. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht unsererseits wegen etwaiger durch die Verspätete Lieferung uns entstandener Schäden oder sonstiger Ansprüche.
  5. Sollte der Lieferant lediglich eine Teilleistung erbringen, so sind wir nicht verpflichtet diese anzunehmen. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung unsererseits keine Nachlieferung in Form der gesamten Liefermenge, so sind wir berechtigt, die Teilleistung als nicht geschuldet zurückzuweisen. Sodenn wir an der Leistung kein Interesse mehr haben, steht es uns zu die Teilleistung ebenfalls zurückzuweisen und vom ganzen Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Sachgefahr trägt der Lieferant bis zur Annahme der Ware durch uns oder eine durch uns beauftragte Person an der vereinbarten Abladestelle und sofern keine Abladestelle vereinbart wurde, an unserem Firmensitz. Der Gefahrenübergang erfolgt auch dann erst bei Ablieferung der Ware an uns oder eine durch uns beauftragte Person, wenn wir den Transporteur bestimmt haben.
  2. Der Lieferschein ist immer in zweifacher Ausfertigung der Ware beizulegen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängelanzeige – Mängelhaftung / Teilleistungen

  1. Es obliegt uns, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsmängel zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie - bei offenen Mängeln (dazu zählen auch solche, die nur durch stichprobenartige Tests aufgedeckt werden können) innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und das Abwarten eines Nachbesserungsversuches durch den Lieferanten nicht zumutbar ist.
  4. Sollte unsererseits die Kaufpreiszahlung vor einer etwaigen Entdeckung eines Mangels erfolgt sein, so stellt diese keine Billigung der gelieferten Ware dar.
  5. Die Verjährungsfrist etwaiger Mängel beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 204 ff. BGB) und beginnt mit Eingang der Mängelanzeige beim Lieferanten. Sollte der Lieferant mehrere Nachbesserungsversuche zur endgültigen Mängelbeseitigung benötigen, so ist die Verjährung um mindestens 3 weitere Monate ab dem letzten Nachbesserungsversuch durch den Lieferanten gehemmt.

§ 7 Qualität

  1. Der Lieferant hat bei von ihm gelieferten Ware dafür zu sorgen, dass er hierbei die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die mit uns vereinbarten technischen Daten einhält, soweit eine Vereinbarung diesbezüglich besteht. Sollten Unklarheiten bezüglich dieser Punkte bestehen, werden wir diese auf Anfrage erläutern.
  2. Der Lieferant hat für jedes Produkt festzuhalten, wie und durch wen die mangelfreie Herstellung der Ware und die Einhaltung der Qualitätsvorschriften sichergestellt wurde. Diese Aufzeichnungen hat der Lieferant mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren und uns bei Verlangen vorzuzeigen, sollten wir hieran ein hinreichendes Interesse begründen.
  3. Für Materialien, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit für Mensch oder Umwelt einer durch Vorschriften geregelten Sonderbehandlung bezüglich Transport, Lagerung, Umgang oder Entsorgung bedürfen, hat der Lieferant uns ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt (§ 5 GefStoffV i.V.m. Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und ein einschlägiges Unfallmerkblatt für den Transport zu übermitteln.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Auf Ansprüche aus Produzentenhaftung von uns gegen unsere Lieferanten finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
  2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Auffordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Es obliegt dem Lieferanten selbst, seiner Produkthaftungspflicht (Fabrikationspflicht, Instruktionspflicht, Produktbeobachtungspflicht) nachzukommen und die von ihm hergestellten Erzeugnisse zu kontrollieren. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet den Lieferanten nicht.
  3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten oder Kosten zu übernehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder einem unserer Abnehmer notwendigerweise durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sind die Kosten auf mehrere Verantwortliche aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdHaftG entsprechend Anwendung. Sonstige etwaig bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland verletzt werden.
  2. Werden wir dieserhalb nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von diesem Anspruch freizustellen oder uns alle hieraus notwendigerweise entstehenden Kosten (beispielsweise Schaden, Rechtsverfolgung, etc.) zu ersetzen, soweit seine Lieferung für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Hierbei gelten zwischen uns und dem Lieferanten dieselben Beweislastregeln, wie zwischen uns und dem Geschädigten. Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich und somit gemeinsam zum Schadensersatz verpflichtet, so findet § 5 ProdHaftG Anwendung. Bei einem Mitverschulden unsererseits, kommt § 6 ProdHaftG zum Tragen.
  3. Die Verjährungsfrist und die etwaige Hemmung der Verjährung richten sich nach § 12 ProdHaftG. Die Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat oder fahrlässig nicht erlangt hat. Bei Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines etwaigen Anspruchs gilt die Verjährung als gehemmt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben diese in unserem Eigentum. Die von uns beigestellten Teile müssen mit dem Hinweis auf uns und unser Eigentum entsprechend gekennzeichnet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen, d.h. die Verarbeitung erfolgt immer unter der antizipierten Einigung des Eigentumsübergangs auf uns.
  2. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache der Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so schuldet er uns Ersatz in Geld nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 951 BGB).
  4. An unseren Werkzeugen hat der Lieferant etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben etwaige Schadensersatzansprüche unberührt. Unsere Werkzeuge sind zudem vom Lieferanten auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-. Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Hiermit wird vereinbart, dass der Lieferant uns bereits bei Vertragsschluss alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abtritt.
  5. An Werkzeugen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte. Weder sie noch geschäftliche oder technische Informationen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind außerdem ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind uns entweder auf unsere Aufforderung hin, ansonsten nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Wenn wir ausdrücklich schriftlich dazu auffordern, hat der Lieferant sie zu vernichten. Hierunter fallen auch Kopien oder sonstige Aufzeichnungen, deren Grundlage die von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Informationen sind. Dritten gegenüber sind die Unterlagen geheimzuhalten, insoweit gelten ergänzend die Regelungen aus § 11.
  6. Auf unser Verlangen hin, hat der Lieferant die von uns beigestellten Sachen unverzüglich an uns herauszugeben. Hat der Lieferant durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum an den Teilen erworben, so erfolgt die Herausgabe Zug-um-Zug gegen Vergütung seines erworbenen Anteils.
  7. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist dann ausgeschlossen, wenn diejenige Forderung, auf der das Zurückbehaltungsrecht beruht, zwischen uns und dem Lieferanten streitig ist und keine rechtskräftige Entscheidung hierüber vorliegt.
  8. Soweit die uns gem. Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Rücktritts- und Kündigungsrechte

  1. Über die gesetzlichen und in diesen Bestimmungen bereits genannten Rücktrittsrechte hinaus sind wir mit sofortiger Wirkung in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
    1. Der Lieferant stellt die Belieferung seiner Kunden ein oder hat dies bereits getan;
    2. Es tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein oder eine solche droht einzutreten und die Erfüllung der Lieferverpflichtung uns gegenüber wird hierdurch gefährdet;
    3. Beim Lieferanten tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein.
  2. Des Weiteren sind wir zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  3. Uns aus der Kündigung oder aus dem Rücktritt kausal entstandene Schäden hat der Lieferant uns zu ersetzen; es sei denn, ihm gelingt die Exkulpation.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf von uns getätigte Bestellungen, sowie auf kaufmännische und technische Einzelheiten.
  2. Es ist dem Lieferanten ausdrücklich untersagt Erzeugnisse, die mittels von uns bereitgestellten oder entworfenen Unterlagen, Berechnungen oder Werkzeugen hergestellt werden, Dritten anzubieten, zur Verfügung zu stellen oder zu liefern. Sollten wir zusammen mit dem Lieferanten Teile entwickeln oder weiterentwickeln, so darf er diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung stellen oder an diese liefern.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  4. Werden von unserem Lieferanten Hilfspersonen oder Subunternehmen eingeschaltet, um seiner Lieferverpflichtung uns gegenüber nachzukommen, so hat er sicherzustellen, dass auch diese im selben Umfang wie er zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

§ 13 Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus entgegenstehender Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, d.h. die Leistung ist dort zu erbringen.

§ 14 Gerichtsstand – anwendbares Recht

  1. Bezüglich des Gerichtsstands gilt § 21 ZPO.
  2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten, sowie auf diese Einkaufsbedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.